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Wirtschaftsrecht
16.08.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Haftung eines auch eigene Anteile an der Gesellschaft haltenden Treuhandkommanditisten

Der BGH hat mit Urteil vom 9.7.2013 - II ZR 9/12 - wie folgt entschieden:


a) Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen.


b) Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person sind jedenfalls dann zu offenbaren, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern.

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