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Wirtschaftsrecht
23.01.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Haftung eines Treuhänders bei nicht erreichtem Anlagezweck

1. Der Treuhänder, der im eigenen Namen für Rechnung eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichteten Aktienclub ein Treuhandkonto einrichtet, auf das die Einlagen der Anlagegesellschafter zum Zwecke der Anlage in Finanzinstrumente gezahlt werden sollen, haftet den Anlegern aufgrund des mit der GbR abgeschlossenen Treuhandvertrages, wenn er diese nicht darüber informiert, dass der Anlagezweck nicht erreicht werden kann, weil das Anlagegeschäft in der konkreten Ausgestaltung ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellt. 2. Außerdem muss der Treuhänder die Anleger darüber informieren, dass er sich nicht selbst einen Überblick über die Kontoverhältnisse der GbR verschafft hat und daher die versprochene Sicherheit der Anlagegelder nicht gewährleisten könne, weil nicht sichergestellt sei, dass sämtliche Einzahlungen auf das von ihm eingerichtete Treuhandkonto fließen. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.12.2012 – 17 U 93/12

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