BGH: Haftung eines Bevollmächtigten aus § 826 BGB bei Missbrauch einer Generalvollmacht
Der BGH hat mit Urteil vom 13.9.2011 – VI ZR 229/09 – entschieden: Ein Bevollmächtigter kann aus § 826 BGB haften, wenn er bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte General- vollmacht missbraucht. Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen zwischen den Beteiligten voraus. Diese liegen grundsätzlich nicht vor, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet.