BGH: Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers
Mit Urteil vom 9.3.2010 - XI ZR 93/09 - hat der BGH entschieden: Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.