BGH: Haftung einer abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht gläubigerbenachteiligender Wirkung von Zahlungen nicht entgegen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.10.2019 – IX ZR 215/16 – entschieden: Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen.