OLG Brandenburg: Haftung des fakultativen GmbH-Aufsichtsrats für verspätete Insolvenzantragsstellung
Mit Urteil vom 17.2.2009 - 6 U 102/07 - entschied das OLG Brandenburg: Unterlässt es ein fakultativer Aufsichtsrat in der GmbH pflichtwidrig und schuldhaft, trotz Vorliegens von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags hinzuwirken, so haften die Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner nach §§ 52 Abs. 1, 64 Abs. 2 GmbHG, §§ 116, 93 Abs. 2 AktG, es sei denn die Haftung ist ausdrücklich in der Satzung ausgeschlossen.