BGH: Haftung des die interne Kompetenzordnung missachtenden Gesellschafters
Mit Beschluss vom 2.6.2008 - II ZR 67/07 - hat der BGH entschieden: Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinwegsetzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte Missachtung dieser internen Bindungen entstehen.
Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-1629-1 unter www.betriebs-berater.de