KG Berlin: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen
Mit Beschluss vom 25.5.2009 8 U 76/09 hat das KG Berlin entschieden: Schließt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen befristeten Mietvertrag ab und scheidet ein Gesellschafter vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit aus, haftet er grundsätzlich auch für die Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, wenn sich das Mietverhältnis gemäß § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.