OLG Celle: Haftung des Vermittlers für unrichtige Beschreibung von Chancen und Risiken der Kapitalanlage
Mit Urteil vom 3.11.2008 - 11 U 198/08 - hat das OLG Celle entschieden: Der Anleger ist gehalten, einen ihm ausgehändigten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschl. vom 28.3. 2006 - 11 U 26/06). Nimmt der Anleger vom Vermittler einen zum Zweck der Aufklärung ausgehändigten Prospekt zur Kenntnis und verharmlost der Vermittler in einem Beratungsgespräch die dort beschriebenen Risiken, haftet der Vermittler für die unrichtige Beschreibung der Chancen und Risiken der Anlage auf Schadensersatz, ohne dass allein auf Grund des Widerspruchs zwischen Prospekt und Beratungsgespräch der Anleger mit der Folge grob fahrlässig gehandelt haben muss, dass die Verjährung der genannten Schadensersatzansprüche schon mit dem Abschluss des Kapitalanlagevertrags beginnt. Ein Anleger, der schriftlich eine andere als die erfolgte Beratung bestätigen soll und sich dann nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig.