BGH: Haftung des Gründungsgesellschafters für unrichtige oder unzureichende Angaben
Mit Urteil vom 14.5.2012 - II ZR 69/12 - hat der BGH entschieden: Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.