BGH: Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt umfasst nicht Säumniszuschläge nach SBG IV
Mit Versäumnisurteil vom 16.2.2012 - IX ZR 218/10 - hat der BGH entschieden: Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.