OLG München : Haftung des GmbH-Geschäftsführers für pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers
Das OLG München hat mit Urteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14 – entschieden: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.