BGH: Haftung der handelnden Personen bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrrats- oder Mantelgesellschaft
Mit Urteil vom 12.7.2011 - II ZR 71/11 - hat der BGH entschieden: Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben. Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugrün-dung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.