BGH: Haftung der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bundesrepublik Deutschland für den dritten Börsengang der Deutschen Telekom
Mit Urteil vom 31.5.2011 - II ZR 141/09 - hat der BGH entschieden: Mit der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos durch die Gesellschaft bei der Platzierung von Altaktien an der Börse werden entgegen § 57 Abs. 1 S. 1 AktG Einlagen an den Altaktionär zurückgewährt, wenn dieser die Gesellschaft nicht von der Prospekthaftung freistellt. Die Pflicht zur Rückgewähr der entgegen § 57 AktG erhaltenen Leistung durch Übernahme der Prospektverantwortung begründet einen Anspruch der Aktiengesellschaft gegen den Altaktionär auf Freistellung. Ein herrschendes Unternehmen ist nach § 317 Abs. 1 S. 1 AktG zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es die Platzierung der Altaktien einer Tochtergesellschaft ohne Nachteilsausgleich veranlasst.