OLG Karlsruhe: Haftung der Kredit gebenden Bank wegen Aufklärungsverschuldens
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 29.5.2012 – 17 W 36/12 – entschieden: Kommt die Haftung der Kredit gebenden Bank (Bausparkasse) wegen Aufklärungsverschulden unter mehreren Gesichtspunkten in Betracht, dann ist jede einzelne Pflichtverletzung nicht nur für die Frage der Verjährung, sondern auch für den Umfang der Rechtskrafterstreckung als gesonderter Streitgegenstand zu betrachten. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für die Verjährung des Anspruchs wegen einer arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sog „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Anleger eingeschalteten Rechtsanwälte durch den im Jahre 2004 bekannt gewordenen Prüfbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Bericht) Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis davon gehabt haben, dass die finanzierende Bank (Bausparkasse) bei Abschluss des Vorausdarlehensvertrages die arglistige Täuschung gekannt habe.