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Wirtschaftsrecht
25.03.2008
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Haftung auch des Strohmanns bei Übername einer weiten Zweckerklärung

Mit Beschluss vom 30.10.2007 - 13 W 61/07 - hat das OLG Köln entschieden: Eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogene Zweckerklärung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter bzw. einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist. Da im Rahmen der gemäß § 9 AGBG/§ 305 c BGB  geltenden typisierenden Betrachtungsweise eine Privilegierung des "Strohmannes" schon wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen Rechtsstellung nicht in Betracht kommt, gilt dies auch, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer lediglich „Strohmann" war.

Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-677-1

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