OLG Köln: Haftung auch des Strohmanns bei Übername einer weiten Zweckerklärung
Mit Beschluss vom 30.10.2007 - 13 W 61/07 - hat das OLG Köln entschieden: Eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogene Zweckerklärung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter bzw. einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist. Da im Rahmen der gemäß § 9 AGBG/§ 305 c BGB geltenden typisierenden Betrachtungsweise eine Privilegierung des "Strohmannes" schon wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen Rechtsstellung nicht in Betracht kommt, gilt dies auch, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer lediglich „Strohmann" war.
Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-677-1