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Wirtschaftsrecht
17.04.2018
Wirtschaftsrecht
BMJV: Gutachten zu Inkasso-Vorschriften veröffentlicht

Das BMJV hat den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 vorgelegt.

Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.

In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassokosten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf die Aufsicht über Inkassounternehmen schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.

Das Gutachten enthält auch Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben. Das Gutachten gibt die Ergebnisse der Forschung und die Einschätzungen der Autoren wieder, die die alleinige Verantwortung für den Bericht tragen.

(PM BMJV vom 17.4.2018)

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