BGH: Grundsätzliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Der BGH hat mit Urteil vom 9.4.2013 – II ZR 3/12 - entschieden: Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7.2.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).