BGH: Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Grundstückskaufverträgen erst ab 90 %
Der BGH hat mit Urteil vom 24.1.2014 – V ZR 249/12 - entschieden: Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor.