Bundesregierung : Grenzüberschreitende Erbfälle sollen neu geregelt werden
Die Bundesregierung hat am 3.12.2014 den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf zur Durchführung der europäischen Erbrechtsverordnung beschlossen. Mit dem geplanten Gesetz werde die Nachlassplanung und -abwicklung in Erbfällen mit Auslandsberührung erheblich vereinfacht, erklärte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas anlässlich des Kabinettsbeschlusses.
Der „Gesetzentwurf zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ dient in erster Linie der Durchführung der VO (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012, die ab dem 17.8.2015 für alle EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Wie das Ministerium mitteilt, führt sie mit dem Europäischen Nachlasszeugnis außerdem einen nahezu unionsweit gültigen, einheitlichen Nachweis insbesondere über die Rechtsstellung als Erbe ein. Dieses Zeugnis soll künftig neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (wie den deutschen Erbschein) treten. Das materielle Erbrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten lässt die EU-Erbrechtsverordnung unberührt.
Der Gesetzentwurf beinhalte mit dem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz ein spezielles Gesetz mit nationalen Durchführungsvorschriften, damit die EU-Erbrechtsverordnung in der deutschen Praxis gut funktionieren könne, heißt es in der Mitteilung des Bundesministeriums. Wegen der verfahrensrechtlichen Neuregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis seien auch die Verfahrensregelungen zum deutschen Erbschein geändert worden. Darüber hinaus enthalte der Gesetzentwurf einige notwendige Folgeänderungen sowie punktuelle Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Kostenrecht
(PM BMJV vom 3.12.2014)