VG Frankfurt a. M. : Grenzen des Designated Sponsoring
Mit Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 1675/13 – hat das VG Frankfurt a. M. entschieden: Einem Designated Sponsor sind Kurspflegemaßnahmen wie die Eindämmung der Schwankungsbreite der Kurse für die von ihm betreuten Aktien, die nicht durch die Stellung von verbindlichen Quotes erfolgen und die mit einer Irreführung anderer Marktteilnehmer verbunden sind, nicht erlaubt.
Die Befugnisse eines Designated Sponsor werden abschließend durch die börsenrechtlichen Vorschriften bestimmt.
Keine börsenrechtlichen Vorschriften sind Verlautbarungen der Deutschen Börse AG.
Der die Marktintegrität schützende § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die falschen oder irreführenden Signale für Angebot, Nachfrage oder Preis, von einem verständigen Marktteilnehmer bei seinen Entscheidungen berücksichtigt würden, da andernfalls die Marktintegrität nicht gefährdet wäre.