EuGH: Golden shares Portugals an Portugal Telecom verstoßen gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Mit Urteil vom 8.7.2010 - Rs. C-171/08 - hat der EuGH entschieden, dass das Halten von „golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen Staat eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Denn die Genehmigung vieler wichtiger PT betreffender Entscheidungen hängt von der Zustimmung des portugiesischen Staates ab, da diese Entscheidungen nur mit der Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen genehmigt werden können. Überdies ist die Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen insbesondere für jede Entscheidung über Änderungen der Satzung von PT erforderlich, so dass der Einfluss des portugiesischen Staates auf PT nur gemindert werden kann, wenn dieser dem selbst zustimmt. Somit verleiht der Besitz der Vorzugsaktien Portugal eine Einflussnahme auf die Verwaltung von PT, die nicht durch den Umfang seiner Beteiligung gerechtfertigt ist und geeignet ist, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abzuhalten. Diese Wirtschaftsteilnehmer können nämlich an Verwaltung und Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Beschränkung nicht auf der Grundlage der von Portugal angeführten Rechtfertigungsgründe zulässig ist. Schließlich stellt der Gerichtshof zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung fest, dass die Ausübung der Sonderrechte durch den Staat keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen ist.