BGH: GmbH–Bestimmungeines Versammlungsleiters –Stimmverbot wegen Pflichtverletzung
Mit Beschluss vom4.5.2009–IIZR166/07–hatder BGH entschieden: Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit derGesellschafter bestimmtwerden. Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird. Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht. VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2009-2433-1 unterwww.betriebs-berater.de