LG München I: GmbH als herrschendes Unternehmen bei 51% der Anteile an KG
Mit Urteil vom 23.4.2009 - 5 HK O 542/09 - hat das LG München I entschieden: Verfügt eine GmbH über 51 % der Anteile an einer Kommanditgesellschaft, so ist die GmbH jedenfalls dann herrschendes Unternehmen, wenn Gesellschafterbeschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden, die GmbH einzige Komplementärin ist und die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hat. Wenn ein Unternehmen abhängig ist, so werden bei der Ermittlung der Grenze von § 95 % im Sinne des § 327a AktG sämtliche von diesem Unternehmen gehaltenen Anteile dem herrschenden Unternehmen zugerechnet; dies gilt auch dann, wenn es sich um keine 100 %-ige Beteiligung handelt. Die Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts, wonach Forderungen ihr gegenüber nur geltend gemacht werden können, wenn ein Zahlungsanspruch bezüglich der Barabfindung besteht und nicht verjährt ist, verstößt nicht gegen § 327 Abs. 3 AktG. Bewertungsbezogene Rügen hinsichtlich des Inhalts des Übertragungsberichts nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG begründen nicht die Anfechtbarkeit des Squeeze-out-Beschlusses; insoweit sind die Aktionäre auf das Spruchverfahren zu verweisen. Der Anfechtungsausschluss nach § 327f Satz 1 AktG greift auch bei der Rüge ein, bei der ErmittIung des Börsenwerts sei ein unzutreffender Referenzzeitraum zugrunde gelegt worden. Die Umfirmierung löst keine Mitteilungspflichten nach § 21 WpHG aus. Mängel über Ausführungen zu den Voraussetzungen einer wirksamen Stimmrechtsvollmacht ziehen nicht die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach sich.