OLG Stuttgart: GmbH-Neuerrichtung - Umfang der Prüfungspflicht bei der Anmeldung zur Handelsregistereintragung
Mit Beschluss vom 13.7.2011 - 8 W 252/11 - hat das OLG Stuttgart entschieden: Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bezüglich einer neu errichteten Gesellschaft bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9 c Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.