BGH: GmbH-Geschäftsführer muss für eine Organisation zur Wahrnehmung seiner Pflichten sorgen
Mit Versäumnisurteil vom 19.6.2012 - II ZR 243/11 - hat der BGH entschieden: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, 20.2.1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560).