BGH: Gläubigerversammlung - Schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnung erforderlich
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.3.2008 - IX ZB 104/07 - entschieden: Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen. Eine in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung BGH, Urteil vom 2.7.2007 ‑ II ZR 111/05, BB 2007, 2310).