OLG Düsseldorf: Gewährleistung beim Oldtimer-Kauf – Verkauf als „fahrbereit“ trotz erheblicher Mängel
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.4.2013 – I-3 U 31/12, 3 U 31/12 - entschieden: 1. Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ (hier: Porsche 911Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95 000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-)Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft worden ist. (Rn. 38) 2. Gibt der Verkäufer dem Käufer Kenntnis von einem Sachverständigengutachten, das ausdrücklich darauf hinweist, dass der Bewertung des Fahrzeugs mit der Zustandsnote von 3– nur eine oberflächliche Untersuchung zugrunde lag und der Sachverständige es für möglich hielt, dass eine genauere Untersuchung des Fahrzeugs zu einer Abwertung um 0,5 Punkte und damit zu einem erheblich geringeren Marktwert führen konnte, vertraut der Käufer gleichwohl auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3– und bleibt ihm deshalb ein schlechterer Fahrzeugzustand unbekannt, so verhält er sich grob fahrlässig.( Rn.40)