OLG München: Gewährleistung beim Kfz-Kauf – Einschränkungen beim schlüssellosen Fahrzeugöffnen und -schließen
Das OLG München hat mit Urteil vom 10.4.2013 – 20 U 4749/12 - entschieden: 1. Enthält die jeweilige Prospektangabe keine Beschränkung auf die übliche Beschaffenheit und den Stand der Technik, so wird gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB die geschuldete Beschaffenheit über die übliche Beschaffenheit des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB angehoben. Die Soll-Beschaffenheit wird dann um Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören; denn ein Käufer, der die Prospektangaben ernst nehmen darf, darf die dort beschriebenen Eigenschaften auch erwarten. 2. Verspricht der Prospekt für einen Pkw, dass dank des Smart-Key-Systems das Fahrzeug schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden kann, erwartet der Käufer, dass sich der Pkw tatsächlich und einschränkungslos ohne Schlüssel öffnen, verschließen und starten lässt. Dem gekauften Fahrzeug fehlt diese zugesicherte Eigenschaft, wenn das Smart-Key-System bei Störeinflüssen von Funkwellen (z. B. durch Mobilfunkmasten oder Bahnoberleitungen) ausfallen kann, und das Fahrzeug sich in diesen Fällen nicht einmal mehr durch die Funkfernbedienung entriegeln und verriegeln lässt, sondern auf den Notschlüssel zurückgegriffen werden muss. 3. Bei Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages kann die Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO nach der Gesamtlaufleistung für je 1 000 km auf 0,4 % bis 1,0 % geschätzt werden.