BGH: Gesonderte Mitteilung in Textform i. S. von § 28 Abs. 4 VVG
Mit Urteil vom 9.1.2013 - IV ZR 197/11 - hat der BGH entschieden: Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i. S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und druck-technische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.