BGH: Gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft
Der BGH hat mit Urteil vom 2.7.2019 - II ZR 155/18 - entschieden: Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschafts-rechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.