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Wirtschaftsrecht
16.12.2011
Wirtschaftsrecht
BT: Gesetzliche Verankerung der Mediation beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 15.12.2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen.

Die Mediation ermöglicht den Streitenden in einem strukturierten Verfahren, sich mit Unterstützung eines Mediators zu einigen, anstatt sich gleich vor einem Richter zu treffen. Die gesetzliche Verankerung der Mediation hilft, Streitigkeiten eigenverantwortlich zu lösen. Gerichtsverfahren, die viel Zeit, Geld und Nerven kosten, können vermieden werden.

Im Rahmen der Beratungen des Deutschen Bundestages wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf weiter verbessert. Die Qualität der Aus- und Fortbildung von Mediatoren wird gesetzlich weiter abgesichert. Die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines „einfachen" Mediators werden präzisiert. Zusätzlich wird die Bezeichnung „zertifizierter Mediator" gesetzlich verankert und das Bundesjustizministerium durch Gesetz ermächtigt, in einer Rechtsverordnung verbindliche Standards für den „zertifizierten Mediator" festzulegen.

Die ursprünglich ebenfalls geplante gesetzliche Verankerung der in zahlreichen Ländern praktizierten richterlichen Mediation wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in ein erweitertes Güterichtermodell überführt. Während sich ein Mediator jeder rechtlichen Bewertung zu enthalten hat, darf der Güterichter rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien eine Lösung des Konfliktes vorschlagen. Dieses Güterichtermodell schafft so eine klare Trennung der unterschiedlichen Rollen von Richtern und Mediatoren. Es ermöglicht den Richtern, die bisher als richterliche Mediatoren tätig waren, die auf diesem Gebiet erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer Rolle als Güterichter weiterhin gewinnbringend einzusetzen.Die Vertraulichkeit im Güterichtermodell ist geschützt: Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter ist nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich; auch ein Verhandlungsprotokoll darf nur mit Zustimmung aller Beteiligten erstellt werden.

(PM BMJ vom 15.12.2011)

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