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Wirtschaftsrecht
04.05.2020
Wirtschaftsrecht
BReg : Gesetzentwurf über Erleichterungen im Wettbewerbsrecht

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit des Kartellamts sowie der Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht. Zeitlich befristete Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen,  die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern. Ein Gesetzentwurf, den das Kabinett auf den Weg gebracht hat, enthält im Einzelnen die folgenden Regelungen:

Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden Regelungen:

Recht der Fusionskontrolle: Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Fusionen weiterhin Ermittlungen in den betroffenen Märkten zu ermöglichen, werden die Prüffristen einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (1. März bis 31. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.

Kartellrechtliches Bußgeldrecht: Die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder wird bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt - soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung) gewährt sind. Durch einen Verzicht auf die Verzinsung werden die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich weiter entlastet.

Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft: Um die Handlungsfähigkeit der Handwerksorganisationen sowie Industrie- und Handelskammern auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten zu sichern, wird vorübergehend die Durchführung von Gremiensitzungen ohne physische Präsenz ermöglicht. Versammlungsmitglieder können im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vorab ihre Mitgliederrechte ausüben.

Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

(Aktuelles „Die Bundesregierung“ vom 29.4.2020)

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