OLG Celle: Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft
Mit Beschluss vom 27.3.2012 – 9 W 37/12 – hat das OLG Celle entschieden: Einer (Außen)-Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht nur die Fähigkeit zu,Kommanditistin, sondern auch Komplementärin einer Kommanditgesellschaft zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern und, soweit erforderlich, Vertretungsverhältnis in das Handelsregister eingetragen zuwerden.