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Wirtschaftsrecht
23.10.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Geschäftsführerhaftung entsprechend § 179 BGB bei Handeln für eine nicht bestehende juristische Person

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30.9.2013 - 5 U 50/13 - entschieden:

Tritt ein Geschäftführer/Vorstand über Jahre hinweg neben einer existenten GmbH unter einer nicht existenten AG im Rechtsverkehr auf und er erweckt so den Eindruck eines nicht existenten Unternehmensverbands, so ist sein Handeln für die nicht existente AG nicht der GmbH als unternehmensbezogenes Geschäft zuzurechnen. Vielmehr haftet der Handelnde entsprechend § 179 BGB persönlich für die nicht existente AG.

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