OLG Naumburg: Geschäftsanschrift darf Zusatz „c/o" enthalten
Mit Beschluss vom 8.5.2009 - 5 Wx 4/09 - hat das OLG Naumburg entschieden: Es steht einer Gesellschaft frei, in ihre Anschrift auch den Zusatz „c/o" aufzunehmen, wenn dem Handelsregister eine Anschrift zu entnehmen ist, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können Dann verdunkelt der Zusatz den Zustellungsort nicht, sondern enthält eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden
erleichtert.