OLG München: Gesamtnichtigkeit bei Überschreitung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags i. S. d. § 192 Abs. 3 S. 1 AktG
Das OLG München hat mit Beschluss vom 14.9.2011 – 31 Wx 360/11 – entschieden: Überschreitet der von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Nennbetrag des bedingten Kapitals den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag i. S. d. § 192 Abs. 3 S. 1 AktG, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des die bedingte Kapitalerhöhung betreffenden Teils des Beschlusses. In diesem Fall ist auch die Eintragung einer bedingten Kapitalerhöhung i. H. d. gesetzlich zulässigen Betrages trotz eines entsprechenden Antrags der Gesellschaft nicht zulässig.