BGH : Gerichtsstand für Primärverpflichtung und die aus ihrer Verletzung abgeleiteten Sekundärverpflichtungen
Der BGH hat mit Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 120/14 - entschieden: Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt (= Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO neu) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entscheidung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig.
Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zu-rückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neu-en Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre.