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Wirtschaftsrecht
15.01.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart : Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG – (Wieder-)Veräußerung eigener Aktien

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.10.2018 – 20 W 6/18 – entschieden: 1. Die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG setzt insbesondere voraus, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Eine grobe Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Handelnde nicht nur unbedeutend, sondern erheblich und schuldhaft von seinen Pflichten abgewichen ist.

2. Hängt die Zulässigkeit einer beanstandeten Maßnahme von der Beantwortung einer in Rechtsprechung und/oder Literatur streitig diskutierten und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage ab, so scheidet die Annahme einer groben Pflichtverletzung jedenfalls dann aus, wenn die Maßnahme in Anwendung der für die Aktiengesellschaft günstigen Auffassung als rechtmäßig zu werten ist.

3. Zur Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft gem. § 27 Abs. 1 WpÜG.

4. Bei der (Wieder-)veräußerung eigener Aktien, die gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG auf der Grundlage einer allgemeinen Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, sind die in § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 3 bis 5 AktG normierten gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere sind gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG die §§ 186 Abs. 3, Abs. 4 AktG auch dann einschlägig, wenn der Vorstand die eigenen Aktien unter Ausschluss der Aktionäre außerhalb der Börse an Dritte ausgibt, die bislang nicht Aktionäre waren.

5. Ist bei der (Wieder-)veräußerung eigener Aktien das Recht der Aktionäre zum Erwerb der eigenen Aktien ausgeschlossen, ist im Ausgangspunkt die Wertung des § 255 Abs. 2 AktG zu berücksichtigen, wonach die Aktien nicht zu einer unangemessen niedrigen Gegenleistung veräußert werden dürfen. Veräußert die Aktiengesellschaft die eigenen Aktien nicht zum höchstmöglichen Preis, kann darin jedoch für sich allein betrachtet jedenfalls dann keine grobe Pflichtverletzung gesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorliegen.

 

 

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