EuGH: Generalanwalt plädiert für frühzeitige Insider-Information
Im sog. Daimler-Verfahren kam EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 21.3.2012 zu dem Schluss, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang auch Tatsacheninformationen über Zwischenschritte, die mit der Verwirklichung eines künftigen Ereignisses verknüpft sind, als präzise Information und damit als Insider-Informationen anzusehen sein können, sofern sie alle sonstigen Voraussetzungen der genannten Richtlinien erfüllen. Danach hätte Daimler frühzeitiger über das Ausscheiden Schrempps informieren müssen. Ferner hat der Generalanwalt ausgeführt, dass der Ausdruck „hinreichende Wahrscheinlichkeit" i. S. v. Art. 1 Abs.1 der Richtlinie 2003/124 nicht verlangt, dass mit überwiegender oder hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das betreffende Ereignis eintreten wird. Sofern die Information in hohem Maße geeignet ist, die Aktienkurse zu beeinflussen, reicht es aus, dass der Einritt des künftigen Ereignisses weder unmöglich noch unwahrscheinlich, wenn auch offen ist.
(Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts vom 21.3.2012 - Rs. C-19/11)