OLG Jena: Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Mit Beschluss vom 14.6.2011 - 6 W 47/11 - hat das OLG Jena entschieden: § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist im Wege der teleologischen Reduktion nach Sinn und Zweck des Gesetzes dahin auszulegen, dass Aktiengesellschaften mit weniger als fünf Arbeitnehmern nicht erfasst werden.