OLG Karlsruhe: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer GmbH & Co.KG gegen den Geschäftsführer
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 31.7.2013 - 7 U 184/12 - entschieden: Will eine GmbH &. Co.KG
Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplemetär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH. Das gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH selbst einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH &.
Co.KG geltend macht. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.