BGH: Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung – kein ausschließlicher Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO
Mit Beschluss vom 1.12.2016 – X ARZ 180/16 - hat der BGH entschieden: Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).