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Wirtschaftsrecht
24.05.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klageerledigung vor Rechtshängigkeit

Mit Urteil vom 18.4.2013 - III ZR 156/12 - hat der BGH entschieden: Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.

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