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Wirtschaftsrecht
16.03.2018
Wirtschaftsrecht
BaFin: Geldwäscheprävention -Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Konsultation gestellt

Die BaFin hat Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) zur Konsultation gestellt. Diese gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter ihrer Aufsicht stehen. In den Hinweisen legt die BaFin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf das GwG in der aktuellen Fassung vom Juni 2017 dar. Sie beabsichtigt, mit der Veröffentlichung der Hinweise alle früheren Äußerungen zur Auslegung des Gesetzes für gegenstandslos zu erklären.

Es besteht die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (GW 1-GW 2000-2017/0002) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 05/2018) bis zum 11.5.2018 bitte ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse abzugeben:

Konsultation-05-18@bafin.de

Zusätzlich soll eine Anhörung durchgeführt werden, zu der alle Interessierten eingeladen sind. Sie findet am 2.5.2018, 10Uhr – 13 Uhr bei der BaFin in Bonn statt. Eine verbindliche Anmeldung mit genauer Angabe der Personenzahl hat bis zum 11.4.2018 zu erfolgen.

(Meldung BaFin vom 15.3.2018)

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