BReg: Geldwäschegesetz erfasst künftig auch Online-Glücksspiele
Online-Glückspiele werden in die Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Der Finanzausschuss stimmte am 7.11.2012 einem entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (17/10745) zu. Nach dem Beschluss sind für Branchen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie für Geldwäsche missbraucht werden, besondere Sorgfaltspflichten vorgesehen. So müssen Anbieter von Glücksspielen im Internet einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Zahlungsflüsse von und auf Spielkonten sollen durch ein EDV-gestütztes Monitoring-System geprüft werden, so dass „anhand bestimmter Kriterien und Indizien sowie bei der systemischen Feststellung eines als auffällig eingestuften Verhaltens dem Verpflichteten und dessen Geldwäschebeauftragten eine sofortige Reaktion ermöglicht“ wird. Manuelle Recherchemaßnahmen würden nicht ausreichen. Für die Zulassung zum Online-Spielbetrieb genügt nicht allein die Registrierung bei einem Zahlungsdienstleister, sondern die Spieler müssen ein auf ihren Namen lautendes Konto beimSpielveranstalter einrichten. Per Änderungsantrag wurden online-spezifische Vorgaben zur Identifizierung und Verifizierung des Spielers eingefügt.
(hib-Meldung vom 7.11.2012)