EuGH : Geldwäsche-RL – Auslegung des Begriffs „Verpflichteter"
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.1.2018 – C.676/16 – entschieden: Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.