BGH : Geldwäsche – Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.5.2015 - 1 StR 33/15 - entschieden: Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen,handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist.