EuGH: Geldbuße gegen Toshiba wegen Kartellbeteiligung bestätigt
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6.7.2017 – C-180/16 P – bestätigt die gegen Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen verhängte Geldbuße von 61,44 Mio. Euro. Damit wird auch die von der Kommission gegen Toshiba verhängte Geldbuße (61,44 Mio. Euro – davon 4,65 Mio. Euro als Gesamtschuldner mit Mitsubishi zu zahlen) endgültig. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt wurden, obwohl die Kommission ihr vor der zweiten Berechnung der Geldbußen keine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat.
Was die Bestimmung der Höhe der Geldbuße betrifft, so stellt die Tatsache, dass Toshiba im Jahr 2003 keinen eigenen Umsatz im Bereich der GIS erzielt hat, einen Gesichtspunkt dar, der ihre Situation objektiv von der der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, insbesondere der europäischen Unternehmen, unterscheidet. Toshiba kann daher in dieser Hinsicht nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen.
Schließlich bestätigt der Gerichtshof, dass Toshiba der Kommission nicht vorwerfen kann, dass sie ihre Geldbuße nicht herabgesetzt hat, obwohl sie nicht am Abkommen der europäischen Herstellergruppe beteiligt war. Das Gericht hat nämlich zutreffend befunden, dass der Umstand, dass Toshiba sich nicht an diesem europäischen Abkommen beteiligt hat, eine bloße Folge ihrer Beteiligung an der parallelen Übereinkunft ist und somit nicht bedeutet, dass ihr Verhalten weniger schwerwiegend war als das der europäischen Hersteller.
(PM EuGH vom 6.7.2017)