BGH: Gebrauchtwagenkauf von einem Händler
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung in seinem jüngsten Urteil vom 12.3.2008 - VIII ZR 252/05 - fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB). Zwar haben die Parteien im Streitfall keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden" gekommen ist. „Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
(Quelle: PM des BGH vom 12.3.2008)